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6. Gerät der Auftragnehmer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz nach Maßgabe von Ziffer VIII. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.
a. im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen;
b. im Falle grober Fahrlässigkeit seiner nichtleitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen,
soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragwesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen mängelfreien Lieferung und Installation sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder Dritten oder des Eigentums des Auftraggebers vor erheblichen Schäden bezwecken.
3. Soweit der Auftragnehmer gemäß Abschnitt VIII. Absatz 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Auftragnehmer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorauszusehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände die ihm bekannt waren oder die er hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten in gleichem Umfang zu Gunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
5. Soweit der Auftragnehmer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratungen nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
6. Die Einschränkungen dieses Abschnitts VIII. gelten nicht für die Haftung des Auftragnehmers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
7. Sofern dem Auftraggeber Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Auslauf der nach Abschnitt VI. Absatz 1 geltenden Verjährungsfrist. Gleiches gilt für Ansprüche des Auftraggebers im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Schadensabwehr (z. B. Rückrufaktionen). Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
Die Software (Programm und Benutzerhandbuch) ist rechtlich geschützt. Das Urheberrecht, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Leistungsschutzrechte an der Software sowie an sonstigen Gegenständen, die der Auftragnehmer dem Auftraggeber im Rahmen der Vertragsanbannung und –durchführung überlässt oder zugänglich macht, stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich dem Auftragnehmer zu. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat der Auftragnehmer entsprechende Verwertungsrechte.
Der Auftraggeber ist nur berechtigt, mit dem Programm eigene Daten selbst im eigenen Betrieb für eigene Zwecke zu verarbeiten. Alle Datenverarbeitungsgeräte (z.B. Festplatten, Zentraleinheiten), auf die die Programme ganz oder teilweise, kurzzeitig oder auf Dauer kopiert oder übernommen werden, müssen sich in Räumen des Auftraggebers befinden und in seinem unmittelbaren Besitz stehen. Weitere vertragliche Nutzungsregeln (z.B. die Beschränkung auf eine Anzahl von Arbeitsplätzen oder Personen) sind technisch einzurichten und praktisch einzuhalten. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber hiermit die für diese Nutzung notwendigen Befugnisse als einfaches, räumlich nicht beschränktes Nutzungsrecht ein einschließlich des Rechts zur Fehlerbeseitigung. Für die Dauer des Nutzungsrechts gilt Ziffer XI.
Der Auftraggeber darf die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Sicherungskopien der Programme erstellen. Die Sicherungskopien müssen, soweit technisch möglich, mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers versehen und sicher verwahrt werden. Urheberrechtsvermerke dürfen nicht gelöscht, geändert oder unterdrückt werden. Nicht mehr benötigte Kopien sind zu löschen oder zu vernichten. Das Benutzerhandbuch und andere von dem Auftragnehmer überlassene Unterlagen dürfen nur für betriebsinterne Zwecke vervielfältigt werden.
Der Auftraggeber ist nur nach den folgenden Regeln berechtigt, die Software oder Teile davon an einen Dritten weiterzugeben:
Nur ein Originaldatenträger darf weitergegeben werden. Andere Software oder die Software in einem anderen Stand dürfen nicht weitergegeben werden.
Der Auftraggeber löscht alle anderen Kopien der Software (gleich in welchem Stand), insbesondere auf Datenträgern und in Fest- oder Arbeitsspeichern. Er gibt die Nutzung endgültig auf. Er verpflichtet sich, diese Vorgänge vor der Weitergabe des Originaldatenträgers an den Dritten durchzuführen und sie unverzüglich dem Auftragnehmer schriftlich zu bestätigen.
Die Weitergabe an den Dritten erfolgt auf Dauer, also ohne Rückgabeanspruch.
Die schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers liegt vor. Der Auftragnehmer ist zur Zustimmung verpflichtet, wenn keine wichtigen Gründe (z.B. Konkurrenzschutz) entgegenstehen.
Im Falle eines Verstoßes des Auftraggebers gegen diese Regeln schuldet er dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe der Hälfte des Betrags, den der Dritte nach der dann aktuellen Preisliste für die Software beim Softwarehaus hätte zahlen müssen, zumindest in Höhe der Hälfte des heute vereinbarten Kaufpreises.
Alle anderen Verwertungshandlungen, insbesondere die Vermietung, der Verleih und der Verbreitung in körperlicher oder unkörperlicher Form, Gebrauch der Software durch und für Dritte (z.B. Outsourcing, Rechenzentrumstätigkeiten, Application Service Providing) sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers nicht erlaut.
Vertragsgegenstände, Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme usw. des Auftragnehmers, die dem Auftraggeber vor oder nach Vertragsabschluss zugänglich werden, gelten als geistiges Eigentum und als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis des Auftragnehmers und sind geheim zu halten.
Der Auftragnehmer kann die Rechte nach Ziffer X aus wichtigem Grund widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber die Vergütung nicht zahlt oder in erheblicher Weise gegen Ziffer X verstößt.
Wenn die Rechte nach Ziffer X nicht entstehen oder wenn sie enden, kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber die Rückgabe der überlassenen Gegenstände verlangen oder die schriftliche Versicherung, dass sie vernichtet sind, außerdem die Löschung oder Vernichtung aller Kopien und die schriftliche Versicherung, dass dies geschehen ist.
Trapp EDV, Inhaber Dipl.-Ing. Volker Trapp, Rotebergstraße 30, 65779 Kelkheim